Kfz vor dem Verkauf unbedingt abmelden

(openPR) - Aufgrund unseres ersten Aufrufes bezüglich der vorherigen Abmeldung des Kfz, bevor dieses verkauft wird, gab es verschiedene Reaktion von Seiten unserer Artikelleser. Insbesonders ein vorhandener, zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Kaufvertrag (so die Meinung vieler Leser) sollte doch Beweis genug sein, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat und der vorherige Eigentümer somit nicht mehr für nachfolgende Vergehen des neuen Eigentümers oder auch für die Zahlung der Kfz-Steuer herangezogen werden könnte.

Dies ist aber ein Trugschluss, da sich die aktuelle Gesetzesgrundlage geändert hat. Die Grundlage bildet die seit 01.03.2007 bundesweit umgesetzte Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), wonach gemäß § 13 (4) bei einem Fahrzeughalterwechsel der ehemalige Halter verpflichtet ist, das jeweiligen Zulassungsamt über den Verkauf des KfZ (Verkaufsanzeige) zu informieren. Diesbezügliche Formulare können über unsere Homepage Aemtergaenger.de unter dem Punkt "Formularcenter" für die Bereich Hamburg, Lüneburg, Frankfurt, Paderborn, Bielefeld, Mainz und Wiesbaden heruntergeladen werden.

Gerade in Ballungszentren wie Hamburg, Frankfurt oder auch dem Ruhrgebiet treten Kfz-Käufer auf (Nigeria-Connection), welche dem Verkäufer anbieten, das Kfz selbst (meistens in einer grenznahen Stadt wie Köln) abzumelden. Dieser Pflicht wird aber nicht nachgekommen, sodass der Verkäufer mit den bereits im ersten Artikel aufgeführten Problemen der Abmeldung konfrontiert wird.

Falsche Angaben im Kaufvertrag, die ausbleibende Ummeldung bzw. Zulassung durch den neuen Eigentümer oder gar der sofortige Weiterverkauf des Kfz´s und die damit nicht mehr mögliche Nachvollziehbarkeit des derzeitigen Verbleibs des Kfz, können den ehemaligen Kfz-Verkäufer eine Menge Zeit und Geld kosten, bis seine Kfz-Steuerpflicht oder Versicherungspflicht auf einen Dritten übertragen wird.
Falls der ehemalige Eigentümer dieser oben benannten Pflicht der Avisierung des Verkaufs nicht nachkommen ist, müssen desweiteren alle Kosten für das Verfahren der Aufbietung des Kfz-Briefs bzw. Zulassungsbescheinigung II primär durch den vorherigen Eigentümer getragen werden. Dieser kann sich dann nur über die privatrechtliche Anklage im Rahmen eines Mahnverfahrens die entstandenen Auslagen wieder erstatten lassen; wenn allerdings der Kfz-Käufer falsche Angaben (Adresse, Name, o.ä.) oder eine ausländische Adresse hinterlassen hat, gestaltet sich das Klageverfahren sehr umständlich und auch sehr teuer; unabhängig von örtlichen Geflogenheiten.

Es bleibt somit bei unserem vorherigen Vorschlag, das Kfz vor dem Verkauf selbst abzumelden oder das Kfz über einen Mitarbeiter der Ämtergänger KG abzumelden lassen, da dieses allemal günstiger als die oben beschriebenen Probleme ist und der Verkäufer mit ruhigen Gewissen sein Kfz verkaufen kann.
Das Kfz darf nach der Abmeldung (bei gleichzeitiger Avisierung gegenüber dem Amt) noch maximal 24 Stunden am Straßenverkehr teilnehmen. Sollte der Verkauf allerdings erst nach diesem Zeitraum erfolgen, sollte der zukünftige Käufer sich sog. Kurzzeitkennzeichen besorgen, welche max. 5 Tage gültig sind und dann ersatzlos verfallen. Dieser Zeitraum verbleibt demzufolge dem Käufer, das Kfz zu überführen und neu zuzulassen. Der ehemalige Verkäufer/Eigentümer bleibt bei alledem außen vor und braucht keine Regressionszahlungen fürchten, da er als vormaliger Eigentümer durch die Abmeldung gelöscht wird und die Pflicht auf den neuen Besitzer übergeht. Gerne helfen wir Ihnen bei der Abwicklung.

Quelle: openPR