Nach dem Umzug unbedingt das Kfz ummelden
Gemäß § 27 STVo muss ein Kfz ungemeldet werden
(openPR) - Jeder kennt die folgende Situation: Endlich sind alle Umzugskartons
in der neuen Wohnung verstaut, dann stehen die lästigen und zeitraubenden
Behördengänge zum Ummelden des Kfz oder die Adressänderung im Personalausweis
an. Gerade in Großstädten wie Hamburg und Frankfurt a.Main, aber auch in
"normalen" Städten wie Lüneburg, Mainz oder Wiesbaden, bedeuten diese
notwendigen Amtsgänge ein unkalkulierbaren Zeitverlust oder Zeit die besser
genutzt werden könnte.
Viele nehmen (bewusst oder auch unbewusst)
deshalb diese Amtsgänge gar nicht erst vor oder trauen sich nicht mehr die
Kfz-Ummeldung vorzunehmen, da schon zu viele Monate seit dem Umzug vergangen
sind.
Allerdings werden im Rahmen dieser Untätigkeit die rechtlichen Vorgaben
übersehen, welche empfindliche Bussgeldstrafen und auch Gerichtsverfahren nach
sich ziehen können, wie unten angeführtes Beispiel aufzeigt.
Gemäß §
27 STVo muss ein Kfz ungemeldet werden, wenn sich das Kfz dauerhaft (länger als
1 Monat) in einem anderen Stadt- oder Landkreis befindet. Dies bedeutet
gleichfalls, dass seit dem 01.03.2007 das Standortprinzip des Kfz gilt und somit
auch andere Kfz-Eigentümer, die sich temporär in einem anderen Zulassugskreis
befinden, verpflichtet sind, das Kfz umzumelden. Nach Ablauf einer einmonatigen
Frist sind die meisten Zulassungsämter noch kolant und nehmen die Kfz-Ummeldung
auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vor, ohne ein etwaiges Bussgeld zu
erheben. Wenn der Ummeldezeitraum allerdings schon längere Zeit überschritten
ist, endet die Kolanz der Städte und Landkreise und es werden unter Umständen
auch sehr hohe Bussgelder verhängt. Beispielsweise die Stadt Hamburg verlangt
bei einer selbstverschuldeten, nicht vorgenommenen Kfz-Ummeldung, bis zu 500
Euro Ordnungsbussgeld, wenn der Zeitraum um mehr als 1 Jahr seit dem Umzug
verstrichen ist. Geld, welches alleinig durch die Beauftragung der Ämtergänger
gespart werden kann, zumal die Kosten des Umzugs steuerlich abgesetzt werden
können.
Jetzt mag sich einer
denken, dass die Kfz-Ummeldung nicht überprüft wird, was indirekt auch stimmt.
Allerdings braucht es nur eine Überprüfung der Fahrzeug und Adressdaten in
Rahmen einer Verkehrkontrolle durch die Polizei und das Unheil nimmt seinen
Lauf:
Ein späterer Kunde der Ämtergänger KG zog berufsbedingt von Winsen/L.
nach Hamburg um und vergas nach der Ummeldung des Personalausweises auch sein
Kfz umzumelden. Die Kfz-Steuer zahlte er weiterhin in seinen "alten" Heimatkreis
Winsen/L. Nach drei Jahren fiel dies im Rahmen einer Verkehrkontrolle auf, mit
der Folge das die Stadt Hamburg ca. 600 Euro an Kfz-Steuern für die letzten drei
Jahre nachforderte. Da laut § 27 STVo der Halter zur Zahlung dieser Steuern an
die Hamburg verpflichtet gewesen ist, wurde auch der Einspruch (da die Steuer an
den Kreis Winsen gezahlt wurden) abgelehnt. Nur durch die Beauftragung eines
Anwaltes und die Führng eines nervenaufreibenden Gerichtsprozesses, konnte die
Angelegenheit im Nachhinein geklärt werden; der Kunde musste allerdings für
seine Anwaltskosten selbst aufkommen. Diese Anwaltskosten werden aber in jedem
Fall höher gewesen sein, als die Kosten die im Rahmen der Beauftragung eines
Mitarbeiters der Ämtergänger KG entstanden wären; zuzüglich der Nerven, die
einer solcher Prozesses kostet. Ergo sollte das Kfz nach einem Umzug selbst oder
über einen Mitarbeiter der Ämtergänger KG umgemeldet werden, sodass zukünftige
Probleme mit den Behörden beseitigt werden können.
Quelle:openPR.de
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