Kfz vor dem Verkauf unbedingt abmelden
(openPR) - Aufgrund unseres ersten Aufrufes bezüglich der vorherigen Abmeldung
des Kfz, bevor dieses verkauft wird, gab es verschiedene Reaktion von Seiten
unserer Artikelleser. Insbesonders ein vorhandener, zwischen Käufer und
Verkäufer abgeschlossener Kaufvertrag (so die Meinung vieler Leser) sollte doch
Beweis genug sein, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat und der
vorherige Eigentümer somit nicht mehr für nachfolgende Vergehen des neuen
Eigentümers oder auch für die Zahlung der Kfz-Steuer herangezogen werden
könnte.
Dies ist aber ein Trugschluss, da sich die aktuelle
Gesetzesgrundlage geändert hat. Die Grundlage bildet die seit 01.03.2007
bundesweit umgesetzte Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), wonach gemäß § 13 (4)
bei einem Fahrzeughalterwechsel der ehemalige Halter verpflichtet ist, das
jeweiligen Zulassungsamt über den Verkauf des KfZ (Verkaufsanzeige) zu
informieren. Diesbezügliche Formulare können über unsere Homepage
Aemtergaenger.de unter dem Punkt "Formularcenter" für die Bereich Hamburg,
Lüneburg, Frankfurt, Paderborn, Bielefeld, Mainz und Wiesbaden heruntergeladen
werden.
Gerade in Ballungszentren wie Hamburg, Frankfurt oder auch
dem Ruhrgebiet treten Kfz-Käufer auf (Nigeria-Connection), welche dem Verkäufer
anbieten, das Kfz selbst (meistens in einer grenznahen Stadt wie Köln)
abzumelden. Dieser Pflicht wird aber nicht nachgekommen, sodass der Verkäufer
mit den bereits im ersten Artikel aufgeführten Problemen der Abmeldung
konfrontiert wird.
Falsche Angaben im Kaufvertrag, die ausbleibende Ummeldung bzw. Zulassung durch den neuen
Eigentümer oder gar der sofortige Weiterverkauf des Kfz´s und die damit nicht
mehr mögliche Nachvollziehbarkeit des derzeitigen Verbleibs des Kfz, können den
ehemaligen Kfz-Verkäufer eine Menge Zeit und Geld kosten, bis seine
Kfz-Steuerpflicht oder Versicherungspflicht auf einen Dritten übertragen
wird.
Falls der ehemalige Eigentümer dieser oben benannten Pflicht der
Avisierung des Verkaufs nicht nachkommen ist, müssen desweiteren alle Kosten für
das Verfahren der Aufbietung des Kfz-Briefs bzw. Zulassungsbescheinigung II
primär durch den vorherigen Eigentümer getragen werden. Dieser kann sich dann
nur über die privatrechtliche Anklage im Rahmen eines Mahnverfahrens die
entstandenen Auslagen wieder erstatten lassen; wenn allerdings der Kfz-Käufer
falsche Angaben (Adresse, Name, o.ä.) oder eine ausländische Adresse
hinterlassen hat, gestaltet sich das Klageverfahren sehr umständlich und auch
sehr teuer; unabhängig von örtlichen Geflogenheiten.
Es bleibt somit
bei unserem vorherigen Vorschlag, das Kfz vor dem Verkauf selbst abzumelden oder
das Kfz über einen Mitarbeiter der Ämtergänger KG abzumelden lassen, da dieses
allemal günstiger als die oben beschriebenen Probleme ist und der Verkäufer mit
ruhigen Gewissen sein Kfz verkaufen kann.
Das Kfz darf nach der Abmeldung
(bei gleichzeitiger Avisierung gegenüber dem Amt) noch maximal 24 Stunden am
Straßenverkehr teilnehmen. Sollte der Verkauf allerdings erst nach diesem
Zeitraum erfolgen, sollte der zukünftige Käufer sich sog. Kurzzeitkennzeichen
besorgen, welche max. 5 Tage gültig sind und dann ersatzlos verfallen. Dieser
Zeitraum verbleibt demzufolge dem Käufer, das Kfz zu überführen und neu
zuzulassen. Der ehemalige Verkäufer/Eigentümer bleibt bei alledem außen vor und
braucht keine Regressionszahlungen fürchten, da er als vormaliger Eigentümer
durch die Abmeldung gelöscht wird und die Pflicht auf den neuen Besitzer
übergeht. Gerne helfen wir Ihnen bei der Abwicklung.
Quelle: openPR
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